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Der Arbeitgeber hat die Möglichkeit, unbürokratisch beim jeweiligen Kanton in der Schweiz, für alle Beschäftigten, die einen unbefristeten Arbeitsvertrag haben, Kurzarbeitergeld zu beantragen. Jetzt werden die Ansprüche auf Kurzarbeitsentschädigung ausgeweitet und die Beantragung vereinfacht.
Leider sind die mittel- und langfristigen Folgen der Corona-Krise derzeit nicht absehbar. Insbesondere im Bereich der Flusskreuzfahrten (River Cruise) sind die Auswirkungen erheblich, da ja der komplette Betrieb bereits eingestellt ist.
Grundsätzlich ist wichtig:
Der Arbeitgeber hat die Möglichkeit, unbürokratisch beim jeweiligen Kanton in der Schweiz, für alle Beschäftigten, die einen unbefristeten Arbeitsvertrag haben, Kurzarbeitergeld zu beantragen.
Er bekommt dann dieses Geld für die Crew – auch für befristet Beschäftigte - und zahlt jedem 80% des Lohnes aus. Leider haben nicht alle River Cruise Arbeitgeber (aber auch andere dieses Instrument benützt, dies werden wir nachhaltig beobachten und kritisieren.
Ein Factsheet der Gewerkschaft Unia
Begriff und Zweck der Kurzarbeit
Als Kurzarbeit bezeichnet man die vom Arbeitgeber angeordnete vorübergehende Reduzierung der vertraglichen Arbeitszeit, die auf Härtefälle oder andere, vom Arbeitgeber nicht zu vertretende Umstände zurückzuführen ist; das Arbeitsverhältnis bleibt weiterbestehen.
Zweck der Kurzarbeit ist die Vermeidung von Arbeitslosigkeit und der Erhalt von Arbeitsplätzen, damit die Unternehmen schwierige wirtschaftliche Perioden überbrücken und die volle Produktionskapazität bewahren können.
Voranmeldeverfahren
Der Arbeitgeber muss die Kurzarbeit bei der kantonalen Amtsstelle anmelden. Die kantonale Amtsstelle stellt den Betrieben das «Formular Voranmeldung von Kurzarbeit - COVID-19» (Excel) zu, prüft den Antrag nach Erhalt der angeforderten Unterlagen und fällt einen Entscheid. Der Arbeitgeber gibt unter Punkt 7 des Formulars Voranmeldung von Kurzarbeit an, bei welcher Arbeitslosenkasse er die Kurzarbeitsentschädigung geltend machen will.
Ausweitung und Vereinfachung Kurzarbeit
Durch die aktuelle wirtschaftliche Ausnahmesituation sind auch Personen, welche befristet, temporär oder in arbeitgeberähnlichen Anstellungen arbeiten sowie Personen, die in einem Lehrverhältnis stehen, stark betroffen. Deshalb sollen die Ansprüche auf Kurzarbeitsentschädigung ausgeweitet und die Beantragung vereinfacht werden:
- Neu kann die Kurzarbeitsentschädigung auch für Angestellte in befristeten Arbeitsverhältnissen und für Personen im Dienste einer Organisation für Temporärarbeit ausgerichtet werden.
- Neu soll der Arbeitsausfall auch für Personen, die in einem Lehrverhältnis stehen, anrechenbar werden.
- Ausserdem kann Kurzarbeitsentschädigung neu auch für arbeitgeberähnliche Angestellte ausgerichtet werden. Als arbeitgeberähnliche Angestellte gelten z.B. Gesellschafter einer Gmbh, welche als Angestellte gegen Entlohnung im Betrieb arbeiten. Personen, die im Betrieb des Ehegatten bzw. des eingetragenen Partners mitarbeiten, können nun auch von Kurzarbeitsentschädigungen profitieren. Sie sollen eine Pauschale von 4‘150.- Franken als Kurzarbeitsentschädigung für eine Vollzeitstelle geltend machen können.
- Neu sind auch alle Arbeitnehmenden auf Abruf, auch solche deren Beschäftigungsgrad um mehr als 20 Prozent schwankt und die seit mindestens 6 Monaten in diesem Unternehmen auf Abruf arbeiten, anspruchsberechtigt.
- Die bereits gesenkte Karenzfrist (Wartefrist) für Kurzarbeitsentschädigungen wird aufgehoben. Damit entfällt die Beteiligung der Arbeitgeber an den Arbeitsausfällen.
- Neu müssen Arbeitnehmer nicht mehr zuerst ihre Überstunden abbauen, bevor sie von Kurzarbeitsentschädigungen profitieren können.
- Im Bereich der Abwicklung der Gesuche sowie der Zahlungen von Kurzarbeit wurden ferner noch dringliche Vereinfachungen mit der Verabschiedung neuer Bestimmungen vorgenommen. Damit wird bspw. eine Bevorschussung von fälligen Lohnzahlungen via KAE möglich.
Höhe der Entschädigung
Die Kurzarbeitsentschädigung beträgt 80% des anrechenbaren Arbeitsausfalls.
Pflichten des Arbeitgebers
Der Arbeitgeber muss den von Kurzarbeit betroffenen Arbeitnehmenden am ordentlichen Zahltagstermin den vollen Lohn für die gearbeiteten Stunden zahlen und für die ausgefallenen Stunden 80% des Verdienstausfalls vorschiessen. Er ist ausserdem verpflichtet, die vollen gesetzlichen und vertraglich vereinbarten Sozialversicherungsbeiträge entsprechend der normalen Arbeitszeit zu bezahlen . Zudem muss der Arbeitgeber für alle von Kurzarbeit betroffenen Arbeitnehmenden über ein System zur Kontrolle / Erfassung der Arbeitszeit verfügen (z.B. Stempelkarten, Stundenrapporte, usw.).
Entschädigungsanspruch
Sobald die kantonale Amtsstelle einen positiven Entscheid gefasst hat, fordert die bei der Voranmeldung gewählte Arbeitslosenkasse den Arbeitgeber auf, die notwendigen Unterlagen für die Auszahlungen der Kurzarbeitsentschädigung einzureichen.
- Weitere Informationen beim SECO der Schweizer Regierung:
Inakzeptable Corona-Entlassungen
Pressmitteilung: SGB USS
Die Zahl der Arbeitslosen ist im März so stark gestiegen wie noch nie, seit die Zahlen national erhoben und ausgewiesen werden. Gemäss den Meldungen im Jobroom des Bundes (arbeit.swiss) dürfte sich diese erschreckende Entwicklung im April fortgesetzt haben. Allein seit Ende März, also binnen einer Woche, sind dort weitere 8000 Arbeitslose dazugekommen.
Die Firmen entlassen in grosser Zahl Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, obwohl der Bundesrat auf Bitte der Sozialpartner die Kurzarbeit auf mittlerweile fast alle Branchen und Arbeitsverhältnisse ausgedehnt sowie weitere Massnahmen zum Schutz der Löhne und Arbeitsplätze eingeführt hat.
Die Arbeitslosenzahlen zeigen, dass selbst Firmen in zahlreichen Branchen, die nach wie vor arbeiten dürfen, viele Leute entlassen haben. So beispielsweise Teile der Industrie, der Verkehrsbranche und des Finanzsektors. Dieses Verhalten der Firmen ist nicht akzeptabel.
Der SGB erwartet klar, dass Arbeitgeber mit wirtschaftlichen Problemen nun Kurzarbeit einführen oder vom neuen Corona-Elternurlaub Gebrauch machen, und jetzt die Corona-Entlassungen stoppen.
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