Nautilus hat einen Leitfaden zum britischen Rechtsrahmen rund um die Schwangerschaft/Mutterschaft/Vaterschaft und den Elternurlaub verfasst.
Als solcher kommt der Leitfaden vor allem für Seefahrende, die auf Schiffen unter britischer Flagge fahren, zur Anwendung.
Eine Zusammenfassung der Rechte, die im Leitfaden ausgeführt werden, lautet wie folgt:
Arbeitgeber sind dazu verpflichtet, die Risiken für alle Arbeitskräfte einzuschätzen und alles zu unternehmen, was angemessen und praktikabel ist, um diese Risiken zu kontrollieren. Konkret ist es auch notwendig, dass Arbeitgeber bei der Risikobewertung vor allem denjenigen Risiken Rechnung tragen, die werdende oder junge Mütter tangieren.
Falls bei der Arbeit ein signifikantes Risiko für die Sicherheit und Gesundheit einer jungen oder werdenden Mutter besteht, welches über das Risiko hinausgeht, mit dem ausserhalb des Arbeitsplatzes zu rechnen ist, dann sind Anstrengungen zu unternehmen, sie vor diesem Risiko zu schützen.
Besondere Rücksichtnahme gilt gegenüber einer jungen oder werdenden Mutter, die nachts arbeitet.
Wenn eine Seefahrende den Beginn ihres Mutterschaftsurlaubes hinter die 24. Woche legen möchte, dann sollte sie sich mit ihrem Arbeitgeber bezüglich etwaiger erforderlicher Veränderungen ihrer Pflichten und ihrer Arbeitsstunden absprechen. Der Arbeitgeber hat dabei eine Risikoabwägung vorzunehmen.
Für einen Arbeitgeber ist es unzulässig, eine Frau aufgrund ihrer Schwangerschaft oder Mutterschaft zu diskriminieren.
Falls eine schwangere Angestellte aufgrund der Empfehlung eines zugelassenen Arztes, einer Hebamme oder einer Krankenschwester einen Termin für die Schwangerenfürsorge vereinbart hat, dann hat sie während ihrer Arbeitszeit Anrecht auf bezahlten Urlaub. Dies, damit sie den Termin wahrnehmen kann.
Jede Angestellte, die schwanger ist, hat Anrecht auf Mutterschaftsurlaub, unabhängig vom Zeitraum ihrer Anstellung. Der Mutterschaftsurlaub dauert in der Regel 26 Wochen.
Jede Angestellte, die einen Anspruch auf Mutterschaftsurlaub besitzt, hat ab jetzt auch Anspruch auf zusätzlichen Mutterschaftsurlaub. Dieser dauert 26 Wochen und beginnt nach dem letzten Tag ihres regulären Mutterschaftsurlaubs. Die Angestellte kann, wenn sie es wünscht, früher an die Arbeit zurückkehren, aber sie muss dies ihrem Arbeitgeber mindestens acht Wochen vor ihrer geplanten Rückkehr ankündigen.
Einige Angestellte (jedoch nicht alle) haben Anrecht auf gesetzliches Mutterschaftsgeld. Dies unter der Voraussetzung, dass sie bestimmte Kriterien erfüllen. Das Hauptkriterium ist, dass die Arbeitnehmerin ununterbrochen (unabhängig davon, ob sie arbeiten muss oder nicht) von ihrem Arbeitgeber angestellt ist – und das schon seit mindestens 26 Wochen, endend mit jener Woche, welcher der 14. Woche vor dem erwarteten Geburtstermin unmittelbar vorausgeht.
Falls eine Angestellte kein Anrecht auf gesetzliches Mutterschaftsgeld hat, hat sie möglicherweise Anspruch auf Mutterschaftsbeihilfe.
Mutterschaftsbeihilfe für 39 Wochen ist für jene gedacht, die:
- angestellt sind, aber keinen Anspruch auf gesetzliches Muttergeld haben
- selbstständig sind und Beiträge an die Sozialversicherung 'Class 2' leisten (inklusive freiwilliger Zahlungen) – und das für mindestens 13 der 66 Wochen vor dem voraussichtlichen Geburtstermin. Die Höhe der Mutterschaftsbeihilfe hängt von der Höhe der einbezahlten Beiträge an die Sozialversicherung 'Class 2' ab.
- unlängst aufgehört haben, zu arbeiten